Aktiengesetz
- Erstes Buch: Aktiengesellschaft
- Sechster Teil: Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Zweiter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Vierter Unterabschnitt: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§ 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.