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Aktiengesetz

Aktiengesetz

  • Erstes Buch: Aktiengesellschaft
    • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 4 Firma

Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.