Aktiengesetz
- Drittes Buch: Verbundene Unternehmen
- Erster Teil: Unternehmensverträge
- Zweiter Abschnitt: Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
§ 299 Ausschluß von Weisungen
Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.