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Aktiengesetz

Aktiengesetz

  • Drittes Buch: Verbundene Unternehmen
    • Erster Teil: Unternehmensverträge
      • Zweiter Abschnitt: Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen

§ 299 Ausschluß von Weisungen

Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.