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Aktiengesetz

Aktiengesetz

  • Erstes Buch: Aktiengesellschaft
    • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 13 Unterzeichnung der Aktien

Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. ²Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. ³Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein.