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Aktiengesetz

Aktiengesetz

  • Erstes Buch: Aktiengesellschaft
    • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 2 Gründerzahl

An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.