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Aktiengesetz

Aktiengesetz

  • Drittes Buch: Verbundene Unternehmen
    • Erster Teil: Unternehmensverträge
      • Zweiter Abschnitt: Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen

§ 298 Anmeldung und Eintragung

Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.