Aktiengesetz
- Drittes Buch: Verbundene Unternehmen
- Erster Teil: Unternehmensverträge
- Zweiter Abschnitt: Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
§ 298 Anmeldung und Eintragung
Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.