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Aktiengesetz

Aktiengesetz

  • Erstes Buch: Aktiengesellschaft
    • Sechster Teil: Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
      • Zweiter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
        • Zweiter Unterabschnitt: Bedingte Kapitalerhöhung

§ 197 Verbotene Aktienausgabe

Vor der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung können die Bezugsaktien nicht ausgegeben werden. ²Ein Anspruch des Bezugsberechtigten entsteht vor diesem Zeitpunkt nicht. ³Die vorher ausgegebenen Bezugsaktien sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.