Aktiengesetz
- Erstes Buch: Aktiengesellschaft
- Sechster Teil: Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Zweiter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Zweiter Unterabschnitt: Bedingte Kapitalerhöhung
§ 197 Verbotene Aktienausgabe
Vor der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung können die Bezugsaktien nicht ausgegeben werden. ²Ein Anspruch des Bezugsberechtigten entsteht vor diesem Zeitpunkt nicht. ³Die vorher ausgegebenen Bezugsaktien sind nichtig. ⁴Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.