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Aktiengesetz

Aktiengesetz

  • Erstes Buch: Aktiengesellschaft
    • Siebenter Teil: Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
      • Erster Abschnitt: Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
        • Erster Unterabschnitt: Allgemeines

§ 248a Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage

Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. ²§ 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.