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Aktiengesetz

Aktiengesetz

  • Erstes Buch: Aktiengesellschaft
    • Achter Teil: Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
      • Erster Abschnitt: Auflösung
        • Zweiter Unterabschnitt: Abwicklung

§ 267 Aufruf der Gläubiger

Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. ²Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.