Aktiengesetz
- Erstes Buch: Aktiengesellschaft
- Achter Teil: Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Erster Abschnitt: Auflösung
- Zweiter Unterabschnitt: Abwicklung
§ 267 Aufruf der Gläubiger
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. ²Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.