Aktiengesetz
- Erstes Buch: Aktiengesellschaft
- Achter Teil: Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Zweiter Abschnitt: Nichtigerklärung der Gesellschaft
§ 276 Heilung von Mängeln
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.