Aktiengesetz
- Erstes Buch: Aktiengesellschaft
- Sechster Teil: Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Zweiter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Zweiter Unterabschnitt: Bedingte Kapitalerhöhung
§ 200 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht.