Aktiengesetz
- Erstes Buch: Aktiengesellschaft
- Sechster Teil: Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Zweiter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Erster Unterabschnitt: Kapitalerhöhung gegen Einlagen
§ 191 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Vor der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteilsrechte nicht übertragen, neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. ²Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. ³Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.