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Aktiengesetz

Aktiengesetz

  • Viertes Buch: Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
    • Zweiter Teil: Gerichtliche Auflösung

§ 398 Eintragung

Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. ²Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.