Aktiengesetz
- Viertes Buch: Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Zweiter Teil: Gerichtliche Auflösung
§ 398 Eintragung
Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. ²Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.