Aktiengesetz
- Drittes Buch: Verbundene Unternehmen
- Zweiter Teil: Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
- Zweiter Abschnitt: Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
§ 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.