Aktiengesetz
- Zweites Buch: Kommanditgesellschaft auf Aktien
§ 282 Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der Vorstandsmitglieder die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. ²Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die persönlich haftenden Gesellschafter haben.