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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt IX Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 70 Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Diese Landesverfassung ist unter der Bezeichnung „Landessatzung" am 12. Januar 1950 in Kraft getreten.

(2) Diese Verfassung verliert vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung ihre Geltung an dem Tag, an dem eine Neugliederung des Bundesgebietes in Kraft tritt.