(1) Kann der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt werden, so ist die Landesregierung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes’ ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind, um
(2) Die Landesregierung kann für die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben Kredite aufnehmen, soweit der Geldbedarf des Landes nicht durch Steuern, Abgaben und sonstige Einnahmen gedeckt werden kann. ²Die Kreditaufnahme darf ein Drittel der im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.