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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt II Der Landtag

Art. 19 Wahlperiode, Zusammentritt des Landtages

(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. ²Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. ³Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.

(2) Der Landtag kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden.

(3) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode muss die Neuwahl innerhalb von siebzig Tagen stattfinden.

(4) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen. ²Er wird von der Präsidentin oder von dem Präsidenten des alten Landtages einberufen.