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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt III Die Landesregierung

Art. 36 Richtlinienkompetenz, Ressortverantwortlichkeit, Geschäftsordnung

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. ²Sie oder er führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte.

(2) Innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik leiten und verantworten die Landesministerinnen und Landesminister ihren Geschäftsbereich selbständig.

(3) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.