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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt IV Die Gesetzgebung

Art. 44 Gesetzgebungsverfahren

(1) Die Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder von einzelnen oder mehreren Abgeordneten oder durch Initiativen aus dem Volk eingebracht.

(2) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.