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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt IX Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 68 Erste Mitgliederwahl zum Landesverfassungsgericht

Bei der ersten Wahl der gemäß Artikel 51 Absatz 3 zu bestellenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vier Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren und drei Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.