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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

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  • Abschnitt II Der Landtag

Art. 32 Untersuchung und Beschlagnahme im Landtagsgebäude

In den Räumen des Landtages darf eine Untersuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten vorgenommen werden.