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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt III Die Landesregierung

Art. 39 Begnadigung, Amnestie

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Begnadigungsrecht aus. ²Die Befugnis kann übertragen werden.

(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.