(1) Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. ²Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen; er darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen. ³Die Initiativen müssen von mindestens 20.000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. ⁴Ihre Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht auf Anhörung.
(2) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Dienst- und Versorgungsbezüge sowie über öffentliche Abgaben sind unzulässig.
(3) Über die Zulässigkeit der Initiative entscheidet der Landtag.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.