(1) Die parlamentarische Opposition ist ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie. ²Die Opposition hat die Aufgabe, Regierungsprogramm und Regierungsentscheidungen zu kritisieren und zu kontrollieren. ³Sie steht den die Regierung tragenden Abgeordneten und Fraktionen als Alternative gegenüber. ⁴Insoweit hat sie das Recht auf politische Chancengleichheit.
(2) Die oder der Vorsitzende der stärksten die Regierung nicht tragenden Fraktion ist die Oppositionsführerin oder der Oppositionsführer. ²Bei gleicher Fraktionsstärke ist das bei der letzten Landtagswahl erzielte Stimmenergebnis der Parteien maßgeblich, im Übrigen entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu ziehende Los.