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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt II Der Landtag

Art. 23 Ausschüsse

(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein.

(2) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. ²Sie können sich auch unabhängig von Aufträgen mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet befassen und hierzu dem Landtag Empfehlungen geben.

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. ²Dies gilt nicht für die Haushaltsprüfung, Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit für bestimmte Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern. ³Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.