(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein.
(2) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. ²Sie können sich auch unabhängig von Aufträgen mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet befassen und hierzu dem Landtag Empfehlungen geben.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. ²Dies gilt nicht für die Haushaltsprüfung, Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit für bestimmte Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern. ³Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.