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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt III Die Landesregierung

Art. 40 Amts- und Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerinnen und Landesminister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.