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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt VIII Das Haushaltswesen

Art. 63 Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung

(1) Die Landesregierung hat durch die Landesministerin oder den Landesminister für Finanzen dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen jährlich Rechnung zu legen. ²Sie hat die Haushaltsrechnung mit einer Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Landes im nächsten Haushaltsjahr dem Landtag vorzulegen. Der Landesrechnungshof berichtet dem Landtag und der Landesregierung unmittelbar zur Haushaltsrechnung,

(2) Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung aufgrund der Haushaltsrechnung sowie aufgrund der Berichte des Landesrechnungshofs nach Absatz 1 und nach Artikel 64 Absatz 5.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.