(1) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und die Abstimmungen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2) Die Wahlen und Abstimmungen finden an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag statt.
(3) Die Wahlprüfung und die Abstimmungsprüfung stehen den Volksvertretungen jeweils für ihr Wahlgebiet zu. ²Ihre Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.