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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt I Land und Volk

Art. 5 Kandidatur

Wer sich um einen Sitz in einer Volksvertretung bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. ²Niemand darf gehindert werden, das Abgeordnetenamt zu übernehmen und auszuüben. ³Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.