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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt I Land und Volk

Art. 15 Digitale Privatsphäre

Das Land gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen auch den Schutz der digitalen Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger.