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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt II Der Landtag

Art. 27 Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht der Landesregierung

(1) Der Landtag und seine Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Viertels der jeweils vorgesehenen Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung zu verlangen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. ²Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen, besteht für Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten kein Zutritt, es sei denn, dass sie geladen werden.

(3) Den Mitgliedern der Landesregierung ist im Landtag und seinen Ausschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf Wunsch das Wort zu erteilen.