(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.
(2) Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen. ²Es handelt durch seine gewählten Vertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie durch Abstimmungen.
(3) Die Verwaltung wird durch die gesetzmäßig bestellten Organe, die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte ausgeübt.