Zu den Aufgaben der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten gehören die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Richterinnen und Richtern, Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern des Landes. ²Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann dieses Recht übertragen. ³Artikel 20 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.