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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt III Die Landesregierung

Art. 38 Öffentlicher Dienst

Zu den Aufgaben der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten gehören die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Richterinnen und Richtern, Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern des Landes. ²Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann dieses Recht übertragen. ³Artikel 20 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.