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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

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  • Abschnitt VIII Das Haushaltswesen

Art. 62 Deckungsnachweispflicht

Beschließt der Landtag Maßnahmen, die Kosten verursachen, so ist gleichzeitig für die nötige Deckung zu sorgen. ²Abweichend von Artikel 58 Absatz 3 können hierzu aus der Mitte des Landtages Entwürfe zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes eingebracht werden.