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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt VII Die Verwaltung

Art. 52 Gesetzesvorrang, Verwaltungsorganisation

(1) Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden.

(2) Die Organisation der Verwaltung sowie die Zuständigkeiten und das Verfahren werden durch Gesetz bestimmt. ²Die Organisation der Verwaltung und die Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren orientieren sich an den Grundsätzen der Bürgernähe, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

(3) Die Einrichtung der Landesbehörden obliegt der Landesregierung. ²Sie kann diese Befugnis übertragen.