(1) Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden.
(2) Die Organisation der Verwaltung sowie die Zuständigkeiten und das Verfahren werden durch Gesetz bestimmt. ²Die Organisation der Verwaltung und die Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren orientieren sich an den Grundsätzen der Bürgernähe, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.
(3) Die Einrichtung der Landesbehörden obliegt der Landesregierung. ²Sie kann diese Befugnis übertragen.