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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Präambel

Der Landtag hat in Vertretung der schleswig-holsteinischen Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Fundament jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit, in dem Willen, Demokratie, Freiheit, Toleranz und Solidarität auf Dauer zu sichern und weiter zu stärken, im Bewusstsein der eigenen Geschichte, bestrebt, durch nachhaltiges Handeln die Interessen gegenwärtiger wie künftiger Generationen zu schützen, in dem Willen, die kulturelle und sprachliche Vielfalt in unserem Land zu bewahren, und in dem Bestreben, die Zusammenarbeit der norddeutschen Länder sowie die grenzüberschreitende Partnerschaft der Regionen an Nord- und Ostsee und im vereinten Europa zu vertiefen, diese Verfassung beschlossen:

Abschnitt I Land und Volk

Art. 1 Bundesland Schleswig-Holstein

Das Land Schleswig-Holstein ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland.

Art. 2 Demokratie, Funktionentrennung

(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.

(2) Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen. ²Es handelt durch seine gewählten Vertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie durch Abstimmungen.

(3) Die Verwaltung wird durch die gesetzmäßig bestellten Organe, die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte ausgeübt.

Art. 3 Geltung der Grundrechte

Die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.

Art. 4 Wahlen und Abstimmungen

(1) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und die Abstimmungen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) Die Wahlen und Abstimmungen finden an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag statt.

(3) Die Wahlprüfung und die Abstimmungsprüfung stehen den Volksvertretungen jeweils für ihr Wahlgebiet zu. ²Ihre Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 5 Kandidatur

Wer sich um einen Sitz in einer Volksvertretung bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. ²Niemand darf gehindert werden, das Abgeordnetenamt zu übernehmen und auszuüben. ³Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

Art. 6 Nationale Minderheiten und Volksgruppen

(1) Das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ist frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten.

(2) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. ²Die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und Förderung.

Art. 7 Inklusion

Das Land setzt sich für die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und ihre gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ein.

Art. 8 Schutz und Förderung pflegebedürftiger Menschen

Das Land schützt die Rechte und Interessen pflegebedürftiger Menschen und fördert eine Versorgung, die allen Pflegebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.

Art. 9 Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung. ²Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen zu gleichen Anteilen vertreten sind.

Art. 10 Schutz von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung.

(2) Bei der Schaffung und Erhaltung kindgerechter Lebensverhältnisse ist dem besonderen Schutz von Kindern und ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen Rechnung zu tragen.

(3) Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten. ²Sie haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, auf Bildung, auf soziale Sicherheit und auf die Förderung ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.

Art. 11 Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens

Die natürlichen Grundlagen des Lebens sowie die Tiere stehen unter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung.

Art. 12 Schulwesen

(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.

(2) Für die Aufnahme in die weiterführenden Schulen sind außer dem Wunsch der Erziehungsberechtigten nur Begabung und Leistung maßgebend.

(3) Die öffentlichen Schulen fassen die Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammen.

(4) Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ihre Kinder die Schule einer nationalen Minderheit besuchen sollen.

(5) Schulen der nationalen dänischen Minderheit gewährleisten für deren Angehörige Schulunterricht im Rahmen der Gesetze. ²Ihre Finanzierung durch das Land erfolgt in einer der Finanzierung der öffentlichen Schulen entsprechenden Höhe.

(6) Das Land schützt und fördert die Erteilung von Friesischunterricht und Niederdeutschunterricht in öffentlichen Schulen.

(7) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 13 Schutz und Förderung der Kultur

(1) Das Land schützt und fördert Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre.

(2) Das Land schützt und fördert die Pflege der niederdeutschen Sprache.

(3) Die Förderung der Kultur einschließlich des Sports, der Erwachsenenbildung, des Büchereiwesens und der Volkshochschulen ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Art. 14 Digitale Basisdienste, Zugang zu Behörden und Gerichten

(1) Das Land gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen den Aufbau, die Weiterentwicklung und den Schutz digitaler Basisdienste sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an diesen.

(2) Das Land sichert im Rahmen seiner Kompetenzen einen persönlichen, schriftlichen und elektronischen Zugang zu seinen Behörden und Gerichten, Niemand darf, wegen der Art des Zugangs benachteiligt werden.

Art. 15 Digitale Privatsphäre

Das Land gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen auch den Schutz der digitalen Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger.

Abschnitt II Der Landtag

Art. 16 Funktion und Zusammensetzung des Landtages

(1) Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung. ²Der Landtag wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. ³Er übt die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die vollziehende Gewalt, Er behandelt öffentliche Angelegenheiten.

(2) Die Abgeordneten des Landtages werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. ²Das Nähere regelt ein Gesetz, das für den Fall des Entstehens von Überhangmandaten Ausgleichsmandate vorsehen muss.

Art. 17 Stellung der Abgeordneten

(1) Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk. ²Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag sowie in den ständigen Ausschüssen und in den Sonderausschüssen des Landtages Fragen und Anträge zu stellen. ²Sie können bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abgeben; Stimmrecht in den Ausschüssen des Landtages haben nur die Ausschussmitglieder.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. ²Dieser Anspruch ist weder übertragbar, noch kann auf ihn verzichtet werden. ³Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 18 Parlamentarische Opposition

(1) Die parlamentarische Opposition ist ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie. ²Die Opposition hat die Aufgabe, Regierungsprogramm und Regierungsentscheidungen zu kritisieren und zu kontrollieren. ³Sie steht den die Regierung tragenden Abgeordneten und Fraktionen als Alternative gegenüber. Insoweit hat sie das Recht auf politische Chancengleichheit.

(2) Die oder der Vorsitzende der stärksten die Regierung nicht tragenden Fraktion ist die Oppositionsführerin oder der Oppositionsführer. ²Bei gleicher Fraktionsstärke ist das bei der letzten Landtagswahl erzielte Stimmenergebnis der Parteien maßgeblich, im Übrigen entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu ziehende Los.

Art. 19 Wahlperiode, Zusammentritt des Landtages

(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. ²Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. ³Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.

(2) Der Landtag kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden.

(3) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode muss die Neuwahl innerhalb von siebzig Tagen stattfinden.

(4) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen. ²Er wird von der Präsidentin oder von dem Präsidenten des alten Landtages einberufen.

Art. 20 Landtaqspräsidentin oder Landtagspräsident, Ältestenrat, Geschäftsordnung

(1) Der Landtag wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Schriftführerinnen oder Schriftführer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. ²Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten können durch Beschluss des Landtages abberufen werden. ²Der Beschluss setzt einen Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages voraus. ³Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Landtages. ²Dazu gehören die Ausübung der Ordnungsgewalt im Landtag und des Hausrechts in den Räumen des Landtages, die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes und die Vertretung des Landes in alten Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages sowie die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtages. ³Ihr oder ihm stehen die Einstellung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des Landtages nach den geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu. Die Präsidentin oder der Präsident ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landtages.

(4) Die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtages, Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 3 und solche, die Verhaltensregeln für die Abgeordneten betreffen oder die Fraktionen des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat. ²Im Übrigen unterstützt der Ältestenrat die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben.

(5) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fraktionen.

Art. 21 Öffentlichkeit, Berichterstattung

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. ²Die Öffentlichkeit kann auf Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. ³Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.

Art. 22 Beschlussfassung, Wahlen

(1) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes vorschreibt. ²Über Anträge ist offen abzustimmen.

(2) Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können durch ein Gesetz oder die Geschäftsordnung des Landtages Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Mehrheit der Mitglieder des Landtages im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl.

Art. 23 Ausschüsse

(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein.

(2) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. ²Sie können sich auch unabhängig von Aufträgen mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet befassen und hierzu dem Landtag Empfehlungen geben.

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. ²Dies gilt nicht für die Haushaltsprüfung, Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit für bestimmte Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern. ³Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

Art. 24 Untersuchungsausschüsse

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. ²Der Untersuchungsausschuss erhebt die erforderlichen Beweise in öffentlicher Verhandlung. ³Seine Beratungen sind nicht öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung und die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Beratung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen und die Antragstellenden mit mindestens je einem Mitglied vertreten. ²Im Übrigen werden die Sitze unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt; dabei ist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen. ³Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.

(3) Beweise sind zu erheben, wenn Mitglieder des Untersuchungsausschusses, die zu den Antragstellenden gehören, oder ein Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses es beantragen. ²Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragstellenden nicht eingeschränkt werden.

(4) Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Landesregierung verpflichtet, Akten vorzulegen und ihren Bediensteten Aussagegenehmigungen zu erteilen. ²Artikel 29 Absatz 3 gilt entsprechend. ³Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(5) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. ²In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 25 Petitionsausschuss

(1) Zur Wahrung von Rechten gegenüber der Landesregierung, den Behörden des Landes und den Trägern der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, zur Behandlung von Bitten und Beschwerden an den Landtag sowie zur Durchführung von Anhörungen nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 4 bestellt der Landtag einen Ausschuss (Petitionsausschuss). ²Soweit Träger der öffentlichen Verwaltung oder ihre Behörden der Rechtsaufsicht des Landes unterstehen, ist der Petitionsausschuss auf eine Rechtskontrolle beschränkt.

(2) Die Landesregierung, die Behörden des Landes und die Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf sein Verlangen Akten vorzulegen, ihm jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. ²Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber vom Ausschuss beauftragten Ausschussmitgliedern. ³Artikel 29 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Petitionsausschuss behandelt Petitionen in nichtöffentlicher Sitzung. ²Der Ausschuss kann beschließen, eine Petition öffentlich zu behandeln, soweit überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner nicht entgegenstehen und die Petentin oder der Petent zustimmt.

Art. 26 Parlamentarischer Einigungsausschuss

(1) Die Aufgaben nach Artikel 29 Absatz 3 Satz 3 und 4 nimmt ein Parlamentarischer Einigungsausschuss wahr.

(2) Dem Parlamentarischen Einigungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fraktionen an. ²Die oder der Vorsitzende wird im Wechsel zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. ²Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. ³Die Fragestellenden oder die Antragstellenden und die Landesregierung haben Anspruch auf Anhörung durch den Ausschuss.

Art. 27 Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht der Landesregierung

(1) Der Landtag und seine Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Viertels der jeweils vorgesehenen Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung zu verlangen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. ²Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen, besteht für Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten kein Zutritt, es sei denn, dass sie geladen werden.

(3) Den Mitgliedern der Landesregierung ist im Landtag und seinen Ausschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf Wunsch das Wort zu erteilen.

Art. 28 Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag

(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen und Staatsverträgen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. ²Das Gleiche gilt für die Vorbereitung von Verwaltungsabkommen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, für die Mitwirkung im Bundesrat und für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere der Europäischen Union, sowie deren Organen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht.

(2) Artikel 29 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 29 Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten, Aktenvorlage durch die Landesregierung

(1) Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. ²Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages.

(2) Die Landesregierung hat jeder oder jedem Abgeordneten Auskünfte zu erteilen. ²Sie hat dem Landtag und den von ihm eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen eines Viertels der jeweils vorgesehenen Mitglieder Akten vorzulegen. ³Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.

(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von Fragen, die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Akten ablehnen, wenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder wenn die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt werden. ²Die Entscheidung ist den Fragestellenden oder den Antragstellenden mitzuteilen. ³Auf deren Verlangen ist die Ablehnung vor dem Parlamentarischen Einigungsausschuss zu begründen. Soweit zwischen dem Parlamentarischen Einigungsausschuss und der Landesregierung keine Einigung erzielt wird, ist die Landesregierung verpflichtet, dem Informationsverlangen unverzüglich zu entsprechen, es sei denn, dass sie eine gegenteilige einstweilige Anordnung des Landesverfassungsgerichts erwirkt; bis zur Entscheidung über ihren Antrag besteht keine Antwort-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 30 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auf Verlangen des Landtages

Die Landesregierung ist verpflichtet, beim Bundesverfassungsgericht für das Land ein Verfahren gegen eine Maßnahme oder Unterlassung des Bundes anhängig zu machen, wenn der Landtag dies zur Wahrung seiner Rechte verlangt.

Art. 31 Indemnität, Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht

(1) Keine Abgeordnete und kein Abgeordneter dürfen zu irgendeiner Zeit wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung im Landtag oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. ²Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, sie oder er wird bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. ²Strafverfahren gegen Abgeordnete sowie die Durchführung von Haft oder sonstigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen.

(3) Die Abgeordneten sind berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, über Personen, denen sie in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen. ²Insoweit sind auch Schriftstücke der Beschlagnahme entzogen.

Art. 32 Untersuchung und Beschlagnahme im Landtagsgebäude

In den Räumen des Landtages darf eine Untersuchung oder Beschlagnahme nur mit Zustimmung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten vorgenommen werden.

Abschnitt III Die Landesregierung

Art. 33 Zusammensetzung, Wahl und Berufung

(1) Die Landesregierung ist im Bereich der vollziehenden Gewalt oberstes Leitungs-, Entscheidungs- und Vollzugsorgan. ²Sie besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Landesministerinnen und Landesministern.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache gewählt. ²Sie oder er beruft und entlässt die Landesministerinnen und Landesminister und bestellt aus diesem Kreis für sich eine Vertreterin oder einen Vertreter.

(3) Zur Ministerpräsidentin oder zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereinigt.

(4) Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. ²Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.

Art. 34 Ende der Amtszeit, Rücktritt

(1) Das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages, das Amt der Landesministerinnen und Landesminister auch mit dem Rücktritt oder jeder anderen Erledigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.

(2) Endet das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, so sind sie oder er und mit ihr oder ihm die anderen Mitglieder der Landesregierung verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen oder der Nachfolger weiterzuführen. ²Auf Ersuchen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten hat eine Landesministerin oder ein Landesminister die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.

Art. 35 Amtseid

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leistet bei der Amtsübernahme vor dem Landtag den folgenden Eid: „Ich schwöre: Ich werde meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seine Freiheit verteidigen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Schleswig-Holstein wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen Menschen üben." Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung angefügt werden.

(2) Die Landesministerinnen und Landesminister haben nach ihrer Berufung unverzüglich vor dem Landtag den gleichen Eid zu leisten.

Art. 36 Richtlinienkompetenz, Ressortverantwortlichkeit, Geschäftsordnung

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. ²Sie oder er führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte.

(2) Innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik leiten und verantworten die Landesministerinnen und Landesminister ihren Geschäftsbereich selbständig.

(3) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 37 Vertretung des Landes, Staatsverträge

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. ²Diese Befugnis kann übertragen werden.

(2) Verträge mit der Bundesrepublik oder mit anderen Ländern bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Soweit sie Gegenstände der Gesetzgebung betreffen oder zu ihrer Durchführung eines Gesetzes bedürfen, muss auch der Landtag zustimmen,

Art. 38 Öffentlicher Dienst

Zu den Aufgaben der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten gehören die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Richterinnen und Richtern, Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern des Landes. ²Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann dieses Recht übertragen. ³Artikel 20 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.

Art. 39 Begnadigung, Amnestie

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Begnadigungsrecht aus. ²Die Befugnis kann übertragen werden.

(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.

Art. 40 Amts- und Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerinnen und Landesminister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

Art. 41 Inkompatibilität

Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben; sie dürfen weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Landtages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Art. 42 Konstruktives Misstrauensvotum

Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.

Art. 43 Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten

(1) Stellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in einem Antrag die Vertrauensfrage, ohne hierfür die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages zu finden, so kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident binnen zehn Tagen die Wahlperiode vorzeitig beenden. ²Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen. ³Artikel 19 Absatz 3 ist anzuwenden.

(2) Das Recht der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode erlischt, sobald der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine andere Ministerpräsidentin oder einen anderen Ministerpräsidenten wählt.

Abschnitt IV Die Gesetzgebung

Art. 44 Gesetzgebungsverfahren

(1) Die Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder von einzelnen oder mehreren Abgeordneten oder durch Initiativen aus dem Volk eingebracht.

(2) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.

Art. 45 Rechtsverordnungen

(1) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. ²Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. ³In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben.

(2) Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.

Art. 46 Ausfertigung und Verkündung, Inkrafttreten

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident fertigt unter Mitzeichnung der beteiligten Landesministerinnen und Landesminister die Gesetze aus und verkündet sie unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(3) Die Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind. ²Unmittelbar nach Verkündung sind Gesetze und Rechtsverordnungen auch elektronisch zu veröffentlichen.

Art. 47 Verfassungsändernde Gesetze

(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages oder der Zustimmung des Volkes nach Artikel 49 Absatz 4 Satz 2 und 3.

Abschnitt V Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid

Art. 48 Initiativen aus dem Volk

(1) Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. ²Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen; er darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen. ³Die Initiativen müssen von mindestens 20.000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht auf Anhörung.

(2) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Dienst- und Versorgungsbezüge sowie über öffentliche Abgaben sind unzulässig.

(3) Über die Zulässigkeit der Initiative entscheidet der Landtag.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 49 Volksbegehren und Volksentscheid

(1) Stimmt der Landtag dem Gesetzentwurf oder der Vorlage nach Artikel 48 innerhalb einer Frist von vier Monaten nicht zu, so sind die Vertreterinnen und Vertreter der Initiative berechtigt, die Durchführung eines Volksbegehrens zu beantragen. ²Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung über die Zulässigkeit der Initiative. ³Der Landtag entscheidet, ob das beantragte Volksbegehren zulässig ist. Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages entscheidet das Landesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit des beanstandeten Volksbegehrens mit Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2. Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 Stimmberechtigte innerhalb eines halben Jahres dem Volksbegehren zugestimmt haben.

(2) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss innerhalb von neun Monaten über den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ein Volksentscheid herbeigeführt werden.

(3) Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zur gleichzeitigen Abstimmung stellen. Ein Volksentscheid findet nicht statt, wenn

1.
der Landtag dem Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage bis zur Bestimmung des Abstimmungstages durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten in unveränderter oder in einer von den Vertreterinnen und Vertretern der Initiative gebilligten geänderten Fassung zustimmt oder
2.
auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages das Landesverfassungsgericht die Vereinbarkeit des zustande gekommenen Volksbegehrens mit Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 verneint,

(3) Vor der Abstimmung über ein Volksbegehren oder vor der Durchführung eines Volksentscheids hat die Landesregierung den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ohne Stellungnahme in angemessener Form zu veröffentlichen. ²Wenn das Volksbegehren zustande gekommen ist, haben die Vertreterinnen und Vertreter der Initiative Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für den Volksentscheid.

(4) Der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten zugestimmt haben. ²Eine Verfassungsänderung durch Volksentscheid bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten. ³In der Abstimmung zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Abschnitt VI Die Rechtsprechung

Art. 50 Gerichte, Richterinnen und Richter

(1) Die rechtsprechende Gewalt ist den Richterinnen und Richtern anvertraut; sie wird im Namen des Volkes ausgeübt. ²Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Über die Anstellung einer Richterin oder eines Richters entscheidet die oder der für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Landesministerin oder Landesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der zu zwei Dritteln aus Abgeordneten besteht. ²Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden vom Landtag gewählt. ³Der Richterwahlausschuss und der Landtag treffen die ihnen nach Satz 1 und 2 obliegenden Entscheidungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte werden auf Vorschlag der oder des für die jeweilige Gerichtsbarkeit zuständigen Landesministerin oder Landesministers vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.

(4) Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, kann der Landtag beim Bundesverfassungsgericht gegen sie oder ihn Anklage erheben.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 51 Landesverfassungsgericht

(1) Es wird ein Landesverfassungsgericht errichtet.

(2) Das Landesverfassungsgericht entscheidet:

1.
Über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten des Landtages oder der Landesregierung x oder anderer Beteiligter, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtages, zweier Fraktionen oder einer Fraktion gemeinsam mit den Abgeordneten^ denen die Rechte einer Fraktion zustehen;
3.
über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren nach Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat;
4.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 durch ein Landesgesetz;
5.
über Beschwerden gegen die Nichtanerkennung als Partei für die Landtagswahl;
6.
über Beschwerden gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Landtagswahl;
7.
in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.

(3) Das Landesverfassungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern. ²Sie werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. ³Gewählt werden kann nur, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(4) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, noch entsprechenden Organen eines Landes angehören; sie üben ihre verfassungsrichterliche Tätigkeit ehrenamtlich aus. ²Die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geht allen anderen Aufgaben vor.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz. ²Es bestimmt, in welchen Fällen die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts Gesetzeskraft haben.

Abschnitt VII Die Verwaltung

Art. 52 Gesetzesvorrang, Verwaltungsorganisation

(1) Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden.

(2) Die Organisation der Verwaltung sowie die Zuständigkeiten und das Verfahren werden durch Gesetz bestimmt. ²Die Organisation der Verwaltung und die Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren orientieren sich an den Grundsätzen der Bürgernähe, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

(3) Die Einrichtung der Landesbehörden obliegt der Landesregierung. ²Sie kann diese Befugnis übertragen.

Art. 53 Transparenz

Die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stellen amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. ²Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 54 Kommunale Selbstverwaltung

(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

(2) Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die gleichen Rechte und Pflichten.

(3) Das Land sichert durch seine Aufsicht die Durchführung der Gesetze. ²Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung können die Gemeinden und Gemeindeverbände zur. ²Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden.

Art. 55 Kommunale Haushaltswirtschaft

Die Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

Art. 56 Abgabenhoheit

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fließen den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Steuergesetze Einnahmen aus den Realsteuern und den sonstigen Kommunalsteuern zu.

Art. 57 Kommunaler Finanzausgleich

(1) Um die Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen, stellt das Land im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege des Finanzausgleichs Mittel zur Verfügung, durch die eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen gewährleistet wird.

(2) Werden die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung bestimmter Öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. ²Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

Abschnitt VIII Das Haushaltswesen

Art. 58 Landeshaushalt

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Landes müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden; bei Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. ²Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein Gesetz festzustellen.

(3) Der Gesetzentwurf nach Absatz 2 sowie Entwürfe der Landesregierung zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden von ihr in den Landtag eingebracht.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. ²Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 61 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

Art. 59 Haushaltswirtschaft bis zur Feststellung des Landeshaushalts

(1) Kann der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt werden, so ist die Landesregierung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes’ ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind, um

1.
gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
2.
die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen sowie
3.
Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diesen Zweck weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Die Landesregierung kann für die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben Kredite aufnehmen, soweit der Geldbedarf des Landes nicht durch Steuern, Abgaben und sonstige Einnahmen gedeckt werden kann. ²Die Kreditaufnahme darf ein Drittel der im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.

Art. 60 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landesministerin oder des Landesministers für Finanzen. ²Sie darf nur bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedürfnis erteilt werden. ³Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.

(2) Über Einwilligungen in überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen ist dem Landtag für jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten.

Art. 61 Kredite, Sicherheits- und Gewährleistungen

(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.

(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.

(3) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von den Vorgaben nach Absatz 1 und 2 aufgrund eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abgewichen werden. ²Im Falle der Abweichung von den Vorgaben des Absatzes 1 ist der Beschluss mit einem Tilgungsplan zu verbinden. ³Die Rückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

(4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.

(5) Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen von diesen Vorgaben, regelt ein Gesetz.

Art. 62 Deckungsnachweispflicht

Beschließt der Landtag Maßnahmen, die Kosten verursachen, so ist gleichzeitig für die nötige Deckung zu sorgen. ²Abweichend von Artikel 58 Absatz 3 können hierzu aus der Mitte des Landtages Entwürfe zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes eingebracht werden.

Art. 63 Rechnungslegung, Entlastung der Landesregierung

(1) Die Landesregierung hat durch die Landesministerin oder den Landesminister für Finanzen dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen jährlich Rechnung zu legen. ²Sie hat die Haushaltsrechnung mit einer Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Landes im nächsten Haushaltsjahr dem Landtag vorzulegen. Der Landesrechnungshof berichtet dem Landtag und der Landesregierung unmittelbar zur Haushaltsrechnung,

(2) Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung aufgrund der Haushaltsrechnung sowie aufgrund der Berichte des Landesrechnungshofs nach Absatz 1 und nach Artikel 64 Absatz 5.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 64 Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Landesrechnungshof

(1) Der Landesrechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. ²Er untersucht hierbei die zweckmäßigste, wirtschaftlichste und einfachste Gestaltung der öffentlichen Verwaltung. ³Er ist auch zuständig, soweit Steilen außerhalb der Landesverwaltung Landesmittel erhalten oder Landesvermögen oder Landesmittel verwalten.

(2) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushaltsund Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften. ²Das Nähere regelt ein Kommunalprüfungsgesetz.

(3) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushaltsund Wirtschaftsführung der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

(4) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn sie Mittel aus dem Landeshaushalt erhalten, Landesvermögen verwalten oder dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht eingeräumt ist.

(5) Der Landesrechnungshof übermittelt jährlich das Ergebnis seiner Prüfung gleichzeitig dem Landtag und der Landesregierung.

(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 65 Landesrechnungshof

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. ²Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Der Landesrechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern. ²Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig. ³Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs werden von der Ministerpräsidentin oder von dem Ministerpräsidenten auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs mit Zustimmung des Landtages ernannt.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Abschnitt IX Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 66 Geltungsbereich

Veränderungen des räumlichen Geltungsbereichs des Landesrechts werden durch Gesetz festgestellt.

Art. 67 Übergangsvorschrift

(1) Abweichend von Artikel 61 Absatz 1 können bis 2019 Kredite aufgenommen werden. ²Dabei sind jährliche Obergrenzen einzuhalten. ³Die Obergrenze für 2011 errechnet sich, indem das strukturelle Finanzierungsdefizit des Jahres 2010 (Ausgangswert) um ein Zehntel verringert wird. Für die Folgejahre errechnet sich die jährliche Obergrenze, indem die Obergrenze des Vorjahres jeweils um ein Zehntel des Ausgangswertes verringert wird.

(2) Die Landesregierung legt dem Landtag eine jährlich fortzuschreibende Planung zum Abbau des strukturellen Finanzierungsdefizits vor. ²Der Landesrechnungshof gibt hierzu eine Stellungnahme ab.

(3) Die Landesregierung berücksichtigt bei ihrer Mitwirkung an der Bundesgesetzgebung und in Angelegenheiten der Europäischen Union die Verpflichtung aus Artikel 61 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 1.

Art. 68 Erste Mitgliederwahl zum Landesverfassungsgericht

Bei der ersten Wahl der gemäß Artikel 51 Absatz 3 zu bestellenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vier Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren und drei Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

Art. 69 Elektronischer Zugang zu Gerichten

Artikel 14 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass das Land einen elektronischen Zugang zu seinen Gerichten ab dem 1. Januar 2018 sichert.

Art. 70 Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Diese Landesverfassung ist unter der Bezeichnung „Landessatzung" am 12. Januar 1950 in Kraft getreten.

(2) Diese Verfassung verliert vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung ihre Geltung an dem Tag, an dem eine Neugliederung des Bundesgebietes in Kraft tritt.