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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt II Der Landtag

Art. 26 Parlamentarischer Einigungsausschuss

(1) Die Aufgaben nach Artikel 29 Absatz 3 Satz 3 und 4 nimmt ein Parlamentarischer Einigungsausschuss wahr.

(2) Dem Parlamentarischen Einigungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fraktionen an. ²Die oder der Vorsitzende wird im Wechsel zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. ²Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. ³Die Fragestellenden oder die Antragstellenden und die Landesregierung haben Anspruch auf Anhörung durch den Ausschuss.