(1) Die Aufgaben nach Artikel 29 Absatz 3 Satz 3 und 4 nimmt ein Parlamentarischer Einigungsausschuss wahr.
(2) Dem Parlamentarischen Einigungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fraktionen an. ²Die oder der Vorsitzende wird im Wechsel zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt.
(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. ²Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. ³Die Fragestellenden oder die Antragstellenden und die Landesregierung haben Anspruch auf Anhörung durch den Ausschuss.