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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt VII Die Verwaltung

Art. 55 Kommunale Haushaltswirtschaft

Die Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.