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Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

  • Abschnitt III Die Landesregierung

Art. 41 Inkompatibilität

Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben; sie dürfen weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Landtages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.