§ 95 Besuche, mitreisende Partner
Sofern betriebliche Belange sowie innerstaatliche oder internationale Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr nicht entgegenstehen, hat der Kapitän den Besatzungsmitgliedern auf ihr Verlangen zu erlauben,
- 1.
- bei Hafenaufenthalten unverzüglich Besuch von ihren Partnern, Verwandten und Freunden an Bord zu empfangen,
- 2.
- sich gelegentlich von ihren Partnern auf Fahrten begleiten zu lassen.
²Mitreisende Partner sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Unfall und Krankheit zu versichern. ³Der Reeder hat die Besatzungsmitglieder beim Abschluss einer solchen Versicherung zu unterstützen.