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SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 7: Ordnung an Bord und Beschwerderecht
    • Unterabschnitt 1: Einhaltung der Ordnung an Bord

§ 126 Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen

Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zugelassener Bewachungsunternehmen stehen hinsichtlich dieses Unterabschnitts den Besatzungsmitgliedern gleich.