freiRecht
SeeArbG

SeeArbG

Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 12: Schlussvorschriften
    • Unterabschnitt 2: Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften

§ 151 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.