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SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 9: Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
    • Unterabschnitt 3: Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter ausländischer Flagge

§ 141 Medizinische Betreuung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge

Bedarf ein erkranktes oder verletztes Besatzungsmitglied auf einem Schiff unter ausländischer Flagge, das einen inländischen Hafen anläuft oder den Nord-Ostsee-Kanal befährt, der unverzüglichen medizinischen Betreuung, hat die Berufsgenossenschaft, unbeschadet ausländerrechtlicher Vorschriften, für einen ungehinderten Zugang des Besatzungsmitglieds zu den medizinischen Einrichtungen an Land zu sorgen.