freiRecht
SeeArbG

SeeArbG

Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 8: Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
    • Unterabschnitt 4: Nicht zeugnispflichtige Schiffe

§ 134 Nicht zeugnispflichtige Schiffe

Der Reeder darf ein Schiff, das nicht unter § 130 Absatz 1 Satz 1 fällt und kein Fischereifahrzeug ist, nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er dieses in Abständen von drei Jahren in Hinblick auf die in § 130 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen durch die Berufsgenossenschaft überprüfen lässt. ²Über die Überprüfung wird ein Überprüfungsbericht ausgestellt. ³Der Reeder hat sicherzustellen, dass dieser an Bord mitgeführt wird.