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SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 6: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
    • Unterabschnitt 2: Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall

§ 106 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglieds

(1) Muss ein Besatzungsmitglied wegen Krankheit oder Verletzung an Land zurückgelassen werden, so hat der Kapitän, soweit das Besatzungsmitglied nichts anderes bestimmt hat, unverzüglich dessen Sachen und dessen Heuerguthaben dem Vertreter des Reeders vor Ort zur Aufbewahrung zu übergeben. ²Das Besatzungsmitglied muss der Übergabe an den Vertreter des Reeders zustimmen, wenn es dazu in der Lage ist. ³Das Besatzungsmitglied ist in jedem Fall über die Übergabe zu informieren.

(2) Der Kapitän hat unverzüglich dafür zu sorgen, dass eine Aufstellung über die Sachen und das Heuerguthaben des Besatzungsmitglieds in zwei Ausfertigungen erstellt und dabei die Aufbewahrungsstelle angegeben wird. ²Diese Aufstellung ist vom Kapitän und einem anderen Besatzungsmitglied zu unterzeichnen. ³Je eine Ausfertigung der Aufstellung erhalten die Aufbewahrungsstelle und das zurückgelassene Besatzungsmitglied.