SeeArbG
Seearbeitsgesetz
- Abschnitt 4: Berufsausbildung an Bord
§ 84 Vergütungsanspruch
Reeder haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.