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SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 4: Berufsausbildung an Bord

§ 84 Vergütungsanspruch

Reeder haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.