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SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 4: Berufsausbildung an Bord

§ 85 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

(1) Die Vergütung bemisst sich nach Kalendermonaten. ²Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.

(2) Die Vergütung ist mit Ablauf eines jeden Kalendermonats oder bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses fällig. ²Die Vorschrift des § 19 des Berufsbildungsgesetzes über die Fortzahlung der Vergütung ist entsprechend anzuwenden.