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SeeArbG

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Seearbeitsgesetz

  • Abschnitt 2: Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
    • Unterabschnitt 4: Arbeitsvermittlung

§ 27 Rechtsverordnungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Antragstellung und zur Erteilung der Bescheinigung nach § 26 Absatz 1 zu regeln.