SeeArbG
Seearbeitsgesetz
- Abschnitt 4: Berufsausbildung an Bord
§ 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei
Erfolgt die Berufsausbildung auf einem Fahrzeug der kleinen Hochseefischerei oder Küstenfischerei, gelten anstelle der §§ 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes die §§ 81 und 82; die übrigen Vorschriften dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden. ²Auf den Berufsausbildungsvertrag sind die Vorschriften der anderen Abschnitte dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Vertrages und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt.
- SeeArbG
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
- Unterabschnitt 1: Mindestalter
- Unterabschnitt 2: Seediensttauglichkeit
- Unterabschnitt 3: Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen
- Unterabschnitt 4: Arbeitsvermittlung
- Abschnitt 3: Beschäftigungsbedingungen
- Unterabschnitt 1: Heuervertrag, Dienstleistungspflicht
- Unterabschnitt 2: Bordanwesenheit, Landgang, Gefahren für das Schiff
- Unterabschnitt 3: Heuer
- Unterabschnitt 4: Arbeitszeiten und Ruhezeiten
- Unterabschnitt 5: Urlaub
- Unterabschnitt 6: Kündigung und Beendigung des Heuerverhältnisses
- Unterabschnitt 7: Heimschaffung und Imstichlassen
- Unterabschnitt 8: Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern
- Abschnitt 4: Berufsausbildung an Bord
- Abschnitt 5: Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
- Unterabschnitt 1: Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
- Unterabschnitt 2: Verpflegung einschließlich Bedienung
- Abschnitt 6: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
- Unterabschnitt 1: Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land
- Unterabschnitt 2: Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall
- Unterabschnitt 3: Gewährleistung der medizinischen Betreuung durch den Reeder
- Unterabschnitt 4: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- Unterabschnitt 5: Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land
- Abschnitt 7: Ordnung an Bord und Beschwerderecht
- Unterabschnitt 1: Einhaltung der Ordnung an Bord
- Unterabschnitt 2: Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren
- Abschnitt 8: Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
- Unterabschnitt 1: Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land
- Unterabschnitt 2: Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung
- Unterabschnitt 3: Fischereiarbeitszeugnis
- Unterabschnitt 4: Nicht zeugnispflichtige Schiffe
- Unterabschnitt 5: Anerkannte Organisationen
- Unterabschnitt 6: Rechtsverordnungen
- Abschnitt 9: Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
- Unterabschnitt 1: Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge
- Unterabschnitt 2: Hafenstaatkontrolle
- Unterabschnitt 3: Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter ausländischer Flagge
- Abschnitt 10: Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen
- Abschnitt 11: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 12: Schlussvorschriften
- Unterabschnitt 1: Anwendung auf Selbständige
- Unterabschnitt 2: Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften
- Unterabschnitt 3: Übergangsregelungen